§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen" Männerchor Lohsa e.V.". Der Sitz des Vereins ist Lohsa. Der Verein ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Hoyerswerda eingetragen.***

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der vorstehend bezeichnete Verein fördert das Interesse seiner Mitglieder für den Männergesang. Verbindendes Element ist die Sangesfreude zur Pflege des deutschen Liedgutes an den wöchentlichen Übungsstunden, die schliesslich durch die Teilnahme an Veranstaltungen, sowohl zur Ehrung von Mitgliedern als auch in der Öffentlichkeit dokumentiert wird.

 

(2) Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

(5) Es bestehen keinerlei Verpflichtungen gegenüber anderen Instanzen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder sangesfreudige Mann ( Mindestalter 18 Jahre) werden, der die Satzung und die Vereinsordnung anerkennt und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt.

(2) Mit seiner dritten Teilnahme an einer Übungsstunde bekundet der Sangesfreund sein Interesse, Mitglied zu werden.

(3) Die Aufnahme erfordert die 2/3 Mehrheit, der an der betreffenden Übungsstunde teilnehmenden Vereinsmitglieder und wird mit dem Singen des Aufnahmeständchens abgeschlossen.

(4) Bei der Mitgliedschaft wird zwischen aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern unterschieden.  ***

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Der wunschgemässe Austritt aus dem Verein setzt eine Erklärung vor den Mitgliedern, mindestens einem Vorstandsmitglied voraus.

(2) Sie endet beim  Ableben eines Mitgliedes.

(3) Ebenso besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft auf Antrag und Beschluss der 2/3 Mehrheit der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zu beenden. Gründe dafür können sein:

 - Gefährdung des Ansehens des Vereines

 - unkameradschaftliches Verhalten

 - bewusste Missachtung der Satzung / der Vereinsordnung.

 

(4) In jedem Falle ist dafür Sorge zu tragen, dass Vereinseigentum ( auf Kosten des Chores beschaffte Utensilien ) zurückzugeben ist.

(5) Unbegründetes Fernbleiben von den planmässigen Veranstaltungen des Vereins oder Verweigerung der Beitragszahlung können ebenso zum Ausschluss führen.***

 

§ 5 Finanzen des Vereins

 

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrages verpflichtet.

(2) Die Zahlung erfolgt quartalsweise beim Schatzmeister / Kassierer und beginnt mit dem Aufnahmemonat.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Über alle Finanzbewegungen gibt das Kassenbuch Auskunft.

(5)Einnahmen können ebenso sein:

Schenkungen

 - Aufwandentschädigungen ( Fahrtkosten )

- Überweisungen, zB. von Fördergeldern.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) die Mitgliederversammlung

 

(2) der gewählte Vorstand. ***

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden /- Geschäftsführer (1)

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden (2)

- dem Schatzmeister / Kassierer (3)

- dem Gratulanten bei Jubiläen (4)

- dem Schriftführer / Notenwart (5)

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von mindestens drei Jahren gewählt.

(3) Die Besetzung der Funktionen legen die gewählten Vorstandsmitglieder auf einer konstituierenden Sitzung fest.

(4) Neuwahlen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(5) Im Rechtsverkehr wird der Verein durch

- den Vorsitzenden / Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied, oder -zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

§ 8 Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.

 

(2) Der Vorstand hat jährlich zur Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Jahresfinanzbericht vorzutragen.

 

(3) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokollbuch niedergeschrieben.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen und muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung / Bekanntgabe in einer Übungsstunde oder anderem gegebenem Anlass.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(2) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder und des Vorstandes erforderlich; mind. 2/3 müssen für die Auflösung stimmen.

 

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse aber die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden .

 

Alle mit *** gekennzeichneten Punkte erfahren eine Spezialisierung / Ergänzung


In der Vereinsordnung.

 

Lohsa , 19.01.2006

Der Vorsitzende des

Männerchores Lohsa e.V.